Erbausschlagung

Was muss ich tun, wenn ich eine Erbschaft nicht annehmen möchte?

Sofern man eine Erbschaft nicht annehmen möchte, z.B. weil der Nachlass überschuldet ist, muss man sie ausdrücklich ausschlagen, unabhängig davon ob man durch ein Testament oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbe wurde.

Gibt es für die Erbausschlagung eine Frist?

Die Ausschlagung hat normalerweise innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis davon zu erfolgen, dass man als Erbe in Betracht kommt. Lebte der Verstorbene im Ausland oder befindet sich der Erbe im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate, § 1944 BGB.

Was passiert, wenn ich die Ausschlagungsfrist verpasst habe?

Schlägt man die Erbschaft nicht oder nicht fristgerecht aus, wird man automatisch Erbe; eine gesonderte Annahmeerklärung ist nicht erforderlich. Unter Umständen kommt jedoch eine Anfechtung der Annahme bzw. des Fristversäumnisses in Betracht. Über die Möglichkeiten diesbezüglich kann Sie gerne ein Notar oder eine Notarin beraten.

Gibt es Fälle, in denen ich nicht ausschlagen kann?

Ja, wenn Sie die Erbschaft bereits angenommen haben. Dies kann auch durch entsprechendes Verhalten passieren, wenn Sie z.B. Gegenstände, die sich im Nachlass befanden, an sich genommen haben.

Wie muss die Ausschlagung erfolgen?

Die Ausschlagung der Erbschaft ist formbedürftig, § 1945 BGB. Sie muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Sofern Sie die Ausschlagung beim Notar oder einer Notarin vornehmen, müssen Sie die Urkunde anschließend zum Nachlassgericht schicken.

Was passiert nach der Ausschlagung?

Im Falle der gesetzlichen Erbfolge geht die Erbschaft an das Kind oder die Kinder des Ausschlagenden bzw. – wenn Kinder nicht vorhanden sind – an die Eltern über. Die Betroffenen müssen dann ebenfalls ausschlagen. Falls dagegen ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, hängt es von dem konkreten Inhalt ab, auf wen die Erbschaft übergeht. Hier muss jeder Einzelfall individuell geprüft werden.

Wer muss für minderjährige Kinder ausschlagen?

Sofern gemeinsames Sorgerecht besteht müssen beide Eltern die Ausschlagung erklären. Hier empfiehlt sich ein gemeinsamer Termin. Bei alleinigem Sorgerecht genügt die Ausschlagung durch den sorgeberechtigten Elternteil. Wenn Sie (oder der andere sorgeberechtigte Elternteil) die Erbschaft nicht vorab für sich selbst ausgeschlagen haben, dann muss das Familiengericht der Ausschlagung zustimmen.

Muss eine ungewollte Erbschaft auch für ein ungeborenes Kind ausgeschlagen werden?

Ja, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits gezeugt war, ist eine Erbausschlagung ebenfalls nötig, § 1923 BGB.